Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
koordination
Die Aufgaben der GefAS liegen in der Koordination von Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellV) sowie bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004. (bisher BGR 128)
1. Leistungen des SIGE-Koordinators für die Planungsphase
Der Auftraggeber / Bauherr überträgt dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator folgende Leistungen:
Koordinieren der SiGe-Belange im Auftrag des Bauherren zwischen allen bei der
- architektonischen Planung (Entwurfsverfasser)
- technischen Planung (Sonderfachleute)
- organisatorischen Planung (z.B. bei der Bauzeitplanung und beim Aufstellen der Baustellenordnung)
- Analyse der Vorplanung, Entwurfsplanung und Werkplanung auf Sicherheitsrisiken und Gesundheitsschutzaspekte, dabei Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
- Ausarbeiten des SIGE-Planes auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse
- Feststellen von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten und Mitwirken bei der Ausarbeitung der Baustellenordnung
- Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung zugehöriger Maßnahmen
- Beratung zu bleibenden sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen
- Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator
- Zusammenstellen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes für eine sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk)
- Überprüfen der Umsetzung des SIGE-Planes in den Planungsunterlagen und laufendes Anpassen des SIGE-Planes
- Hinwirken auf die Aufnahme des SIGE-Planes und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen
- Hinwirken auf richtiges Erstellen der Vergabeunterlagen aus Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Hinwirken auf richtiges Formulieren der Leistungen aus Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Feststellung angemessener Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der SIGE-Koordination
- Mitwirken bei der Vergabe, Prüfen von Angeboten im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz
- Gegebenenfalls Einweisung des Koordinators für die Ausführungsphase einschließlich Übergabe aller vorliegenden Papiere
2. Leistungen des SIGE-Koordinators für die Ausführungsphase
Der Auftraggeber / Bauherr überträgt dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator folgende Leistungen:
Koordinieren der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen allen bei
- der technischen und der organisatorischen Planung Beteiligten sowie
- den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmen
- laufende Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Baustellenverordnung
- Hinwirken beim Erfassen der beteiligten Firmen
- Achten auf Absicherung der Baustelle gegenüber anderen betrieblichen Tätigkeiten sowie auch gegenüber Dritten
- Mitwirken bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung der verschiedenen Unternehmen
- Klären sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und ihren Subunternehmern vor
- Beginn ihrer Arbeiten (Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf, Nachweise, Prüfzertifikate, Lagerung und Entsorgung) und Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Bekanntmachen aktualisierter Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne bei allen Beteiligten
- Mitwirken bei der Fortschreibung des Bauablaufplanes, soweit es die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betrifft
- Achten auf sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie auf vertragsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag und Einschreiten bei Gefahrzuständen
- Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und -Besprechungen
- Fortführen und Abschließen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes für die sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
STELLUNG UND WEISUNGSBEFUGNISSE
Dem Koordinator gegenüber ist nur der Auftraggeber bzw. Bauherr weisungsbefugt. Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Auftraggebers bzw. Bauherren hat er Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.
Die vorgenannte Weisungsbefugnis befreit die Unternehmer ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften sowie der betreffenden Landesbauordnung.